
Im Newsletter-Anmeldeformular darf "Name" ein Pflichtfeld sein.
Die Erhebung und Speicherung des Namens als Pflichtangabe im Newsletter-Anmeldeformular verstößt gegen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG) und ist daher unzulässig.
Im deutschen Recht gilt das Gebot der Datensparsamkeit. Gemäß § 3a, Satz 1 BDSG hat sich die Gestaltung von Datenverarbeitungsvorgängen daran auszurichten
"keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen".
§ 3a, Satz 2 BDSG geht sogar noch darüber hinaus und verlangt, dass
"von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung Gebrauch zu machen ist",
soweit dies möglich ist und vom Aufwand her nicht unangemessen erscheint. Auch aus § 13, Absatz 6 TMG ergibt sich, dass der Anbieter eine anonyme Anmeldung zum Newsletter ermöglichen muss und verlangt noch darüber hinaus:
"Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren".
Daraus folgt zum einen, dass dem Nutzer eine anonyme Anmeldung ohne Namensnennung ermöglicht werden muss und nur die E-Mail Adresse selbst ein Pflichtfeld sein darf. Falls das Anmeldeformular über weitere freiwillige Eingabefelder verfügt (z.B. den Namen), ist der Nutzer gesondert darauf hinzuweisen, dass eine anonyme Anmeldung durch Eingabe der E-Mail Adresse ausreichend ist.
Dieser Blogbeitrag kann keine individuelle Rechtsberatung ersetzen. Über die Rechtmäßigkeit eines Newsletter-Anmeldeformulars kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden.
Autorin: Rechtsanwältin Dr. Jana Jentzsch




"Gebot der Datensparsamkeit" wird wirklich nicht ernst genug genommen! Wir haben oft die Erfahrung gemacht, dass wir obwohl einige auf den Verstoß hingewiesen haben, sie den Hinweis ignorierten und trotzdem weiter Daten abfragten und auch weiterhin tun! Viele denken, wer soll mich schon anzeigen! Also das ist echt ein großes Problem! Wie sind Eure Erfahrungen damit?
Viele Grüße aus FFM, -Ali-