
In manchen Fällen ist ein Impressum im Newsletter überflüssig.
Die klassische "Impressumspflicht" für Diensteanbieter aus § 5 des Telemediengesetzes (TMG) gilt für die Webseite. Demnach müssen auf der Webseite alle erforderlichen gesetzlichen Informationen zur Anbieterkennzeichnung angegeben werden.
Besondere Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation - und damit für Newsletter - ergeben sich aber aus § 6 TMG. § 6 TMG bestimmt im Hinblick auf die Anbieterkennzeichnung Folgendes:
1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
2. In der Kopf- und Betreffzeile der E-Mail darf weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.
Für den Newsletter-Versand ergibt sich, dass der Absender bereits in der Kopfzeile klar und deutlich erkennbar sein muss und dass im Newsletter selbst Angaben zum Namen, der Adresse und der telefonischen Erreichbarkeit des Absenders enthalten sein müssen. Im Übrigen müssen nicht alle nach § 5 TMG erforderlichen Informationen im Newsletter selbst enthalten sein. Um rechtliche Zweifel zu beseitigen, ist aber auf jeden Fall zu empfehlen, im Newsletter erkennbar auf das vollständige Impressum auf der Webseite zu verlinken.
Dieser Blogbeitrag kann keine individuelle Rechtsberatung ersetzen. Ob die Anbieterkennzeichnung in einem Newsletter den rechtlichen Anforderungen entspricht, kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden.
Autorin: Rechtsanwältin Dr. Jana Jentzsch



Inaktive Kontakte rechtssicher ermitteln

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