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    <title>dialogue1 E-Mail-Marketing Blog - Rechtliche Aspekte</title>
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    <description>E-Mail-Marketing: Tipps, Ideen und Trends</description>
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    <pubDate>Wed, 21 Jul 2010 09:21:52 GMT</pubDate>

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        <title>RSS: dialogue1 E-Mail-Marketing Blog - Rechtliche Aspekte - E-Mail-Marketing: Tipps, Ideen und Trends</title>
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    <title>Verbreitete Rechtsirrtümer im E-Mail-Marketing (Teil 5)</title>
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            <category>Rechtliche Aspekte</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Frank Rix)</author>
    <content:encoded>
    &lt;img src=&quot;http://www.dialogue1.de/images/law.jpg&quot; alt=&quot;Serie: Verbreitete Rechtsirrtümer im E-Mail Marketing&quot; /&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;&lt;strong&gt;In manchen Fällen ist ein Impressum im Newsletter überflüssig.&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die klassische &quot;Impressumspflicht&quot; für Diensteanbieter aus § 5 des Telemediengesetzes (TMG) gilt für die Webseite. Demnach müssen auf der Webseite alle erforderlichen gesetzlichen Informationen zur Anbieterkennzeichnung angegeben werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Besondere Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation - und damit für Newsletter - ergeben sich aber aus § 6 TMG. § 6 TMG bestimmt im Hinblick auf die Anbieterkennzeichnung Folgendes:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.&lt;br /&gt;
Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.	In der Kopf- und Betreffzeile der E-Mail darf weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den Newsletter-Versand ergibt sich, dass der Absender bereits in der Kopfzeile klar und deutlich erkennbar sein muss und dass im Newsletter selbst Angaben zum Namen,  der Adresse und der telefonischen Erreichbarkeit des Absenders enthalten sein müssen. Im Übrigen müssen nicht alle nach § 5 TMG erforderlichen Informationen im Newsletter selbst enthalten sein. Um rechtliche Zweifel zu beseitigen, ist aber auf jeden Fall zu empfehlen, im Newsletter erkennbar auf das vollständige Impressum auf der Webseite zu verlinken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;span style=&quot;font-size:11px;&quot;&gt;&lt;br /&gt;
Dieser Blogbeitrag kann keine individuelle Rechtsberatung ersetzen. Ob die Anbieterkennzeichnung in einem Newsletter den rechtlichen Anforderungen entspricht, kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Autorin: &lt;a href=&quot;http://www.jentzsch.pro&quot; title=&quot;Online-Recht Hamburg&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Rechtsanwältin Dr. Jana Jentzsch&lt;/a&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
  
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 21 Jul 2010 11:21:52 +0200</pubDate>
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    <title>Verbreitete Rechtsirrtümer im E-Mail-Marketing (Teil 4)</title>
    <link>http://www.dialogue1.de/blog/index.php?/archives/252-Verbreitete-Rechtsirrtuemer-im-E-Mail-Marketing-Teil-4.html</link>
            <category>Rechtliche Aspekte</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Frank Rix)</author>
    <content:encoded>
    &lt;img src=&quot;http://www.dialogue1.de/images/law.jpg&quot; alt=&quot;Serie: Verbreitete Rechtsirrtümer im E-Mail Marketing&quot; /&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;&lt;strong&gt;Eine im Newsletter genannte E-Mail-Adresse ersetzt einen Abmeldelink.&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abschließend ist nach deutschem Recht noch nicht geklärt, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine im Newsletter genannte E-Mail Adresse einen Abmeldelink ersetzen kann. Aus den Vorgaben des BDSG und des TMG ergibt sich lediglich, dass der Newsletter-Abonnent seine erteilte Einwilligung jederzeit einfach widerrufen können muss. Ein im Newsletter enthaltener Abmeldelink, der die Abmeldung automatisiert durchführt, erfüllt diese Voraussetzung ohne Zweifel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine im Newsletter genannte E-Mail Adresse dürfte den rechtlichen Anforderungen nur dann genügen, wenn klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass mit einer einfachen E-Mail an diese Adresse der Newsletter abbestellt werden kann, z.B. mit der Betreffzeile &quot;Abmelden&quot;. Dem Newsletter-Abonnenten darf kein Mehraufwand entstehen. Ob das der Fall ist, entscheiden die Gerichte im Einzelfall. Daher besteht zu dieser Frage keine Rechtssicherheit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verwendung einer E-Mail Adresse statt eines Abmeldelinks kann auch noch weitere Nachteile haben: Übersehen Sie die Abmelde-E-Mail oder vergessen Sie, die Abmeldung auch tatsächlich vorzunehmen, könnte der abgemeldete Abonnent Sie kostenpflichtig abmahnen und auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Das automatisierte Verfahren unter Verwendung eines Abmeldelinks ist demgegenüber deutlich im Vorteil.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;span style=&quot;font-size:11px;&quot;&gt;&lt;br /&gt;
Dieser Blogbeitrag kann keine individuelle Rechtsberatung ersetzen. Ob eine im Newsletter genannte E-Mail Adresse einen Abmeldelink ersetzen kann, kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Autorin: &lt;a href=&quot;http://www.jentzsch.pro&quot; title=&quot;Online-Recht Hamburg&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Rechtsanwältin Dr. Jana Jentzsch&lt;/a&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/span&gt;  
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    <pubDate>Wed, 14 Jul 2010 12:38:22 +0200</pubDate>
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    <title>Verbreitete Rechtsirrtümer im E-Mail-Marketing (Teil 3)</title>
    <link>http://www.dialogue1.de/blog/index.php?/archives/246-Verbreitete-Rechtsirrtuemer-im-E-Mail-Marketing-Teil-3.html</link>
            <category>Rechtliche Aspekte</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Frank Rix)</author>
    <content:encoded>
    &lt;img src=&quot;http://www.dialogue1.de/images/law.jpg&quot; alt=&quot;Serie: Verbreitete Rechtsirrtümer im E-Mail Marketing&quot; /&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;&lt;strong&gt;Im Newsletter-Anmeldeformular darf &quot;Name&quot; ein Pflichtfeld sein.&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Erhebung und Speicherung des Namens als Pflichtangabe im Newsletter-Anmeldeformular verstößt gegen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG) und ist daher &lt;strong&gt;unzulässig&lt;/strong&gt;. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im deutschen Recht gilt das &lt;strong&gt;Gebot der Datensparsamkeit&lt;/strong&gt;. Gemäß § 3a, Satz 1 BDSG  hat sich die Gestaltung von Datenverarbeitungsvorgängen daran auszurichten &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&quot;&lt;em&gt;keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen&lt;/em&gt;&quot;. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 3a, Satz 2 BDSG geht sogar noch darüber hinaus und verlangt, dass &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&quot;&lt;em&gt;von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung Gebrauch zu machen ist&lt;/em&gt;&quot;, &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
soweit dies möglich ist und vom Aufwand her nicht unangemessen erscheint. Auch aus § 13, Absatz 6 TMG ergibt sich, dass der Anbieter eine anonyme Anmeldung zum Newsletter ermöglichen muss und verlangt noch darüber hinaus:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&quot;&lt;em&gt;Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren&lt;/em&gt;&quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Daraus folgt zum einen, dass dem Nutzer eine anonyme Anmeldung ohne Namensnennung ermöglicht werden muss und nur die E-Mail Adresse selbst ein Pflichtfeld sein darf. Falls das Anmeldeformular über weitere freiwillige Eingabefelder verfügt (z.B. den Namen), ist der Nutzer gesondert darauf hinzuweisen, dass eine anonyme Anmeldung durch Eingabe der E-Mail Adresse ausreichend ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;span style=&quot;font-size:11px;&quot;&gt;&lt;br /&gt;
Dieser Blogbeitrag kann keine individuelle Rechtsberatung ersetzen. Über die Rechtmäßigkeit eines Newsletter-Anmeldeformulars kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Autorin: &lt;a href=&quot;http://www.jentzsch.pro&quot; title=&quot;Online-Recht Hamburg&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Rechtsanwältin Dr. Jana Jentzsch&lt;/a&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;
  
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 07 Jul 2010 10:01:59 +0200</pubDate>
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    <title>Verbreitete Rechtsirrtümer im E-Mail-Marketing (Teil 2)</title>
    <link>http://www.dialogue1.de/blog/index.php?/archives/235-Verbreitete-Rechtsirrtuemer-im-E-Mail-Marketing-Teil-2.html</link>
            <category>Rechtliche Aspekte</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Frank Rix)</author>
    <content:encoded>
    &lt;img src=&quot;http://www.dialogue1.de/images/law.jpg&quot; alt=&quot;Serie: Verbreitete Rechtsirrtümer im E-Mail Marketing&quot; /&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;&lt;strong&gt;Gekaufte Double-Opt-in-Adressen sind für mich als Versender risikolos&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Im Gegenteil: Der Adresskauf birgt Risiken, da er für den Käufer mit besonderen Pflichten verbunden ist.&lt;/strong&gt; Nach Auffassung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 24.11.2009, AZ: I-20 U 137/09) gilt Folgendes:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;ul&gt;&lt;li style=&quot;margin-bottom:6px;&quot;&gt;Mitglieder der Geschäftsführung einer Firma müssen den Geschäftsbetrieb so organisieren, dass E-Mails lediglich an solche Personen versandt werden, von denen eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt.&lt;/li&gt;&lt;br /&gt;
&lt;li style=&quot;margin-bottom:6px;&quot;&gt;Beim Adresskauf reicht es gerade nicht aus, wenn sich der Käufer auf eine pauschale Zusicherung des Verkäufers verlässt, dass alle Adressen ordnungsgemäß im Double-Opt-In Verfahren generiert worden seien. &lt;/li&gt;&lt;br /&gt;
&lt;li style=&quot;margin-bottom:6px;&quot;&gt;Vielmehr muss der Käufer diese Zusicherung des Verkäufers selbst überprüfen. Die Überprüfung ist zB im Hinblick darauf möglich, dass die Opt-In Einwilligungen ausdrücklich erfolgen müssen, was in der Regel eine entsprechende schriftliche Dokumentation voraussetzt.&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;br /&gt;
Zwar hat sich der Bundesgerichtshof zu dem Thema noch nicht geäußert. Das Urteil des OLG Düsseldorf ist jedoch rechtskräftig und werbende Unternehmen sollten es unbedingt beachten. &lt;br /&gt;
Für die Praxis bedeutet das: Beim Adresskauf müssen Sie als Käufer die Dokumentation der Einwilligung der Adressinhaber genau und im Detail prüfen. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, drohen Abmahnungen und gegnerische Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;span style=&quot;font-size:11px;&quot;&gt;&lt;br /&gt;
Dieser Blogbeitrag kann keine individuelle Rechtsberatung ersetzen. Ob bei einem Adresskauf die rechtlichen Prüfpflichten erfüllt werden, kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Autorin: &lt;a href=&quot;http://www.jentzsch.pro&quot; title=&quot;Online-Recht Hamburg&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Rechtsanwältin Dr. Jana Jentzsch&lt;/a&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
  
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 23 Jun 2010 12:12:49 +0200</pubDate>
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    <title>Tipp der Woche</title>
    <link>http://www.dialogue1.de/blog/index.php?/archives/232-Tipp-der-Woche.html</link>
            <category>Rechtliche Aspekte</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Frank Rix)</author>
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    &lt;img src=&quot;http://www.dialogue1.de/images/dart.jpg&quot; alt=&quot;E-Mail-Marketing: Tipp der Woche&quot; style=&quot;float:right;&quot; /&gt;&lt;strong&gt;Inaktive Kontakte rechtssicher ermitteln&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Newsletter-Abonnenten, die Ihre E-Mails zwar erhalten, aber nicht lesen, bringen Ihnen herzlich wenig. Besonders ärgerlich: Diese Abonnenten interessierten sich einst für Ihr Unternehmen und Ihren Leistungen – sind somit potenzielle Kunden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da im E-Mail-Marketing die Anzahl inaktiver Kontakte im Laufe der Zeit eher zunimmt, ist schnelles Handeln gefragt. Leider gibt es jedoch eine große Hürde bei der Identifikation inaktiver Kontakte: Sie dürfen aus rechtlichen Gründen nicht ohne Weiteres messen, WER eine E-Mail öffnet oder einen Hyperlink klickt. Außer, Sie holen sich vom betreffenden Kontakt dazu im Voraus eine explizite Zustimmung. Oder aber aus dem Hyperlink geht erkennbar hervor, dass das Klicken einen personenbezogenen Prozess anstößt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Mein Tipp der Woche: Setzen Sie genau solche „personalisierte Hyperlinks“ ein, um inaktive Kontakte zu identifizieren!&lt;/strong&gt; Anders als konventionelle Hyperlinks a) sprechen Sie darin den Empfänger persönlich an und b) beschreiben Sie einen durch Reaktion des Empfängers verbundenen Prozess. Ein gutes Beispiel ist der personalisierte Abmeldelink, wir Sie ihn aus fast jedem Newsletter kennen. („&lt;em&gt;Klicken, Sie hier, um sich vom Newsletter abzumelden.&lt;/em&gt;“)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Gestaltung neuer Reaktionsprozesse ist Ihre Kreativität gefragt. Die Art der Reaktion nutzen Sie am besten auch für Ihre Reaktivierungskampagne. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier ein paar Beispiele, die mir spontan einfallen: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;u&gt;&lt;em&gt;Klicken Sie hier, um automatisch an unserer Verlosung teilzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Klicken Sie hier, um 10 Euro gutgeschrieben zu bekommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Klicken Sie hier, um das Newsletterabo gratis zu verlängern.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;/u&gt;&lt;br /&gt;
Doch Vorsicht: Nicht jeder Prozess impliziert einen Bezug zum Abonnenten. So sind z.B. Umfragen oder Abstimmungen in der Praxis üblicherweise anonym und daher für personalisierte Hyperlinks ungeeignet, sofern Sie nicht klar und deutlich darauf hinweisen, dass Sie zu der Reaktion  personenbezogene Daten speichern werden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;u&gt;&lt;em&gt;Klicken Sie hier, um für den Weltfrieden abzustimmen.&lt;/em&gt;&lt;/u&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um hingegen noch klarer herauszustellen, dass die Reaktion personenbezogen festgehalten wird, können Sie auch die Empfängeradresse (oder den Namen) in den Wortlaut inkludieren:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;u&gt;&lt;em&gt;Klicken Sie hier, um das Newsletterabo für tina.maier@abcde.fg gratis zu verlängern.&lt;/em&gt;&lt;/u&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Setzen Sie solche Links ruhig wiederholt ein – auch in Folge-E-Mails.  Abonnenten, die trotz Erhalt Ihrer E-Mails (außerhalb des Spamordners) wiederholt nicht klicken, &lt;br /&gt;
&lt;ul&gt;&lt;li style=&quot;margin-bottom:4px;&quot;&gt;öffnen Ihre E-Mails offenbar nie (Betreff optimieren) oder&lt;/li&gt;&lt;br /&gt;
&lt;li style=&quot;margin-bottom:6px;&quot;&gt;sind inaktiv (Bestandteil weiterer Aktionen).&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Achtung: Dieser Blogbeitrag kann keine individuelle Rechtsberatung ersetzen. Auf Wunsch stelle ich aber gern einen Kontakt zu unserer Fachanwältin her.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;http://www.dialogue1.de/de/tdw_abonnieren.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;&lt;img src=&quot;http://www.dialogue1.de/images/blog/abo.jpg&quot; border=&quot;0&quot; alt=&quot;Tipp der Woche gratis abonnieren&quot;&gt;&lt;/a&gt;  
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    <pubDate>Mon, 21 Jun 2010 10:49:48 +0200</pubDate>
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<item>
    <title>Verbreitete Rechtsirrtümer im E-Mail Marketing (Teil 1)</title>
    <link>http://www.dialogue1.de/blog/index.php?/archives/229-Verbreitete-Rechtsirrtuemer-im-E-Mail-Marketing-Teil-1.html</link>
            <category>Rechtliche Aspekte</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Frank Rix)</author>
    <content:encoded>
    &lt;img src=&quot;http://www.dialogue1.de/images/law.jpg&quot; alt=&quot;Serie: Verbreitete Rechtsirrtümer im E-Mail Marketing&quot; /&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;&lt;strong&gt;Bestandskunden darf ich generell auch meinen Newsletter senden&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Diese Annahme ist unzutreffend.&lt;/strong&gt; Die Versendung eines Newsletter an Bestandskunden ist nur unter den strengen Voraussetzungen des § 7 III des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gestattet. Folgende Voraussetzungen sind unbedingt und kumulativ zu beachten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;ul&gt;&lt;li style=&quot;margin-bottom:6px;&quot;&gt;Es muss sich um einen „Bestandskunden“ handeln, d.h. dass bereits ein Vertragsverhältnis zwischen werbendem Unternehmer und Kunde zustande gekommen sein muss.&lt;/li&gt;&lt;br /&gt;
&lt;li style=&quot;margin-bottom:6px;&quot;&gt;Der Werbende darf die E-Mail Adresse nur zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwenden. Wer z.B. ein Fahrrad der Marke „rocketcycle“ gekauft hat, dem darf Werbung für andere Fahrräder dieser Marke zugeschickt werden. &lt;/li&gt;&lt;br /&gt;
&lt;li style=&quot;margin-bottom:6px;&quot;&gt;Der werbende Unternehmer muss die E-Mail Adresse im Zusammenhang mit der bestehenden Geschäftsbeziehung vom Kunden erhalten haben.&lt;/li&gt;&lt;br /&gt;
&lt;li style=&quot;margin-bottom:6px;&quot;&gt;Der Kunde wurde schon bei Abgabe der E-Mail Adresse ordnungsgemäß über sein gesetzliches Widerspruchsrecht belehrt und hat der Nutzung seiner E-Mail Adresse für Werbezwecke weder direkt noch indirekt widersprochen.&lt;/li&gt;&lt;br /&gt;
&lt;li style=&quot;margin-bottom:0px;&quot;&gt;Der Hinweis auf das Widerspruchsrecht war deutlich in jeder werbenden E-Mail an den Kunden enthalten.&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Vorsicht:&lt;/strong&gt; Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt bereits in einer einzigen unberechtigten E-Mail Sendung eine Rechtsverletzung und der Werbende kann kostenpflichtig abgemahnt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;span style=&quot;font-size:11px;&quot;&gt;&lt;br /&gt;
Dieser Blogbeitrag kann keine individuelle Rechtsberatung ersetzen. Ob ein Newsletter-Versand an Bestandskunden rechtmäßig ist, kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Autorin: &lt;a href=&quot;http://www.jentzsch.pro&quot; title=&quot;Online-Recht Hamburg&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Rechtsanwältin Dr. Jana Jentzsch&lt;/a&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/span&gt;  
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    <pubDate>Wed, 16 Jun 2010 10:45:14 +0200</pubDate>
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    <title>Neulich im Postfach entdeckt...</title>
    <link>http://www.dialogue1.de/blog/index.php?/archives/151-Neulich-im-Postfach-entdeckt....html</link>
            <category>Rechtliche Aspekte</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Frank Rix)</author>
    <content:encoded>
    Es gibt doch tatsächlich noch seriöse Newsletter ohne gültiges Impressum und Kontaktadresse. In diesem Beispiel finde ich nicht einmal einen entsprechenden Link. Schade.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;img src=&quot;http://www.dialogue1.de/images/blog/keinimpressum.jpg&quot; border=&quot;0&quot; title=&quot;E-Mail-Marketing ohne Impressum&quot; style=&quot;margin:10px;&quot;&gt;  
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 26 Feb 2010 13:20:22 +0100</pubDate>
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    <title>Vorsicht mit Markennamen in AdWords</title>
    <link>http://www.dialogue1.de/blog/index.php?/archives/104-Vorsicht-mit-Markennamen-in-AdWords.html</link>
            <category>Rechtliche Aspekte</category>
    
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    <author>nospam@example.com (Frank Rix)</author>
    <content:encoded>
    &lt;img src=&quot;http://www.dialogue1.de/images/law.jpg&quot; alt=&quot;Suchmaschinen-Marketing: Rechtliche Fallstricke&quot; /&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Gastbeitrag von &lt;a href=&quot;http://www.jentzsch.pro&quot; title=&quot;Online-Recht Hamburg&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Rechtsanwältin Dr. Jana Jentzsch&lt;/a&gt;&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich bereits in verschiedenen Verfahren mit rechtlichen Fragestellungen aus dem Bereich Suchmaschinenmarketing (SEM) befassen. Dabei sind insbesondere die Entscheidungen zur Verwendung von Meta-Tags und die Benutzung von fremden Markennamen als Suchmaschinen-Keywords (&lt;em&gt;Google AdWords&lt;/em&gt;) von Bedeutung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2006 hat der BGH entschieden, dass die Verwendung fremder Marken im eigenen Quelltext, insbesondere innerhalb der Meta-Tags, in der Regel eine Markenrechtsverletzung darstellt. Dabei ist es unerheblich, ob die fremde Marke im Quelltext für den Internetnutzer unmittelbar visuell wahrnehmbar ist oder nicht.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine gegenteilige Entwicklung zeichnet sich im Bereich der Benutzung fremder Markennamen als Google AdWords ab. Die deutschen Oberlandesgerichte vertraten jahrelang jeweils sehr unterschiedliche Auffassungen zu diesem Thema - sowohl im Hinblick auf die Haftung des AdWords-Kunden als auch im Hinblick auf die Haftung des Suchmaschinenbetreibers. Auch der BGH fand allein keine überzeugende Lösung, sondern legte Anfang 2009 einen Fall zur Entscheidung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Zwar liegt noch keine verbindliche Entscheidung des EuGH in der Sache vor. Jedoch deutet der Verfahrensverlauf derzeit darauf hin, dass der EuGH die Benutzung fremder Marken als AdWords ebenso wie das gesamte Geschäftskonzept für zulässig halten wird. Mit einer verbindlichen Entscheidung ist innerhalb der nächsten Monate zu rechnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Derzeit ist aufgrund der noch ungeklärten Rechtslage zu empfehlen, die als AdWords zur Buchung beabsichtigten Keywords vorab auf Marken- und Kennzeichenrechte Dritter prüfen zu lassen. Denn Unterlassungsansprüche von Dritten entstehen unabhängig davon, ob Ihnen die Markenrechtsverletzung bekannt war oder nicht!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Haben Sie noch Fragen? &lt;a href=&quot;http://www.jentzsch.pro&quot; title=&quot;Online-Recht Hamburg&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Frau Dr. Jana Jentzsch&lt;/a&gt; hilft Ihnen gerne weiter!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
  
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 20 Nov 2009 09:38:06 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>Rechtliche Fallstricke im E-Mail Marketing</title>
    <link>http://www.dialogue1.de/blog/index.php?/archives/86-Rechtliche-Fallstricke-im-E-Mail-Marketing.html</link>
            <category>Rechtliche Aspekte</category>
    
    <comments>http://www.dialogue1.de/blog/index.php?/archives/86-Rechtliche-Fallstricke-im-E-Mail-Marketing.html#comments</comments>
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    <author>nospam@example.com (Frank Rix)</author>
    <content:encoded>
    &lt;img src=&quot;http://www.dialogue1.de/images/law.jpg&quot; alt=&quot;E-Mail-Marketing: Rechtliche Fallstricke&quot; /&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Gastbeitrag von &lt;a href=&quot;http://www.jentzsch.pro&quot; title=&quot;Online-Recht Hamburg&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Rechtsanwältin Dr. Jana Jentzsch&lt;/a&gt;&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgrund der zunehmenden Spam-Flut ist die Nische des rechtlich Erlaubten beim E-Mail Marketing zunehmend kleiner geworden. Für Ihr Geschäft kann es nur Vorteile haben, wenn Sie die Rechtslage kennen. Grundsätzlich sind drei Fallkonstellationen voneinander zu unterscheiden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Versand von E-Mail Werbung&lt;br /&gt;
&lt;ol&gt;&lt;li style=&quot;margin-bottom:6px;&quot;&gt;ohne Einwilligung des Adressaten,&lt;/li&gt;&lt;br /&gt;
&lt;li style=&quot;margin-bottom:6px;&quot;&gt;mit dessen Einwilligung oder&lt;/li&gt;&lt;br /&gt;
&lt;li style=&quot;margin-bottom:6px;&quot;&gt;im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung.&lt;/li&gt;&lt;/ol&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;1. Der Versand von E-Mail Werbung ohne Einwilligung des Adressaten&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist gemäß § 7 UWG wettbewerbsrechlich unzulässig, E-Mail Werbung an einen Unbekannten zu verschicken. Das gilt auch für eine einzelne E-Mail im Rahmen einer ersten Kontaktaufnahme. Für eine E-Mail Werbung bedarf es stets der ausdrücklichen Einwilligung des Adressaten (sog. Opt-In-Prinzip).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;2. Der Versand von E-Mail Werbung mit Einwilligung des Adressaten&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einer elektronisch erteilten Einwilligung ist gemäß § 13 Abs. 2 TMG (Telemediengesetz) sicherzustellen, &lt;br /&gt;
a) dass sie durch eine eindeutige &amp;amp; bewusste Handlung des Nutzers erfolgt (z.B. aktives Ankreuzen einer Checkbox; einige Gerichte verlangen sogar eine doppelte Bestätigung)&lt;br /&gt;
b) dass die Einwilligung protokolliert wird und&lt;br /&gt;
c) dass der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;3. Der Versand von E-Mail Werbung im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung ist E-Mail Werbung auch ohne Einwilligung des Adressaten zulässig - allerdings nur unter den Voraussetzungen des § 7 III UWG:&lt;br /&gt;
a) Ein Unternehmer hat im Zusammenhang mit dem Verkauf von dem Kunden dessen E-Mail Adresse erhalten und&lt;br /&gt;
b) der Unternehmer verwendet die Adresse zur Werbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen und&lt;br /&gt;
c) der Kunde wird bei Erhebung der Adresse &amp;amp; bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann. Für den Widerspruch dürfen keine erhöhten Kosten anfallen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Haben Sie noch Fragen? &lt;a href=&quot;http://www.jentzsch.pro&quot; title=&quot;Online-Recht Hamburg&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Frau Dr. Jana Jentzsch&lt;/a&gt; hilft Ihnen gerne weiter!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
  
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 13 Oct 2009 12:43:12 +0200</pubDate>
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